"Der übersehene Bündnisfall" - Eine interessante Frage dazu
(Red.) Ein aufmerksamer Seniora-Leser sandte uns zum Beitrag "Der übersehene Bündnisfall" eine interessante Verständnisfrage, die wahrscheinlich auch für viele andere Leser von Interesse sein wird. Michael Hollister, der Autor des Beitrags, dem wir die Frage vorlegten, hat sie in verdankenswerter Weise beantwortet.[es würde sich zum besseren Verständnis lohnen, den Beitrag nochmals zu lesen] (ww)
Die Frage
Sehr geehrter Herr Willy Wahl, da das Minsk II-Abkommen ein gültiger abgeschlossener verbindlicher- aber nicht erfüllter Vertrag von EU-Ländern und der Russischen Föderation und auch der Ukraine ist, inwieweit entfaltet er im Falle eines EU-Beitritts der Ukraine noch seine
völkerrechtlichtliche Nach-Wirkung in Bezug auf die Selbstbestimmungsgebiete? der abgetrennten Gebiete Donbass, Lugansk....
Freundliche Grüße, Gerhard Manthey, Olghaus B 244, Hackstr. 60, 70190 Stuttgart, 0711-876024
Die Antwort
Hallo Herr Wahl. Schön von Ihnen zu hören. Ich hoffe Ihnen und Ihrer Gattin geht es gut?
Die Frage Ihres Lesers ist berechtigt und erfreulich – zeigt sie doch, dass die Artikel ihre Wirkung entfalten und zum kritischen Nachdenken anregen.
Genau so soll es sein. Sie berührt einen wichtigen Punkt, der im öffentlichen Diskurs häufig missverstanden wird.
Gerne habe ich mir die Zeit genommen um die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
1. Minsk II war kein Vertrag zwischen EU-Ländern und Russland
Das „Minsk II“-Abkommen vom 12. Februar 2015 ist kein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen:
der EU,
EU-Mitgliedstaaten,
oder der Russischen Föderation.
Unterzeichnet wurde es ausschließlich von:
der Ukraine,
den Vertretern der Regionen Donezk und Lugansk,
und der OSZE.
Deutschland und Frankreich waren Vermittler, nicht Vertragsparteien;
Russland ebenso.
Deshalb hatte keiner dieser Staaten eigene Pflichten aus Minsk II.
2. Minsk II war ein innerukrainisches Konfliktregelungsabkommen
Juristisch betrachtet handelte es sich um ein Binnenabkommen der Ukraine, das die Beziehungen zwischen Kiew und den beiden Regionen regeln sollte:
Sonderstatus, Amnestie, Verfassungsreform, Kommunalwahlen und Reintegration in den ukrainischen Staatsverband.
Das macht Minsk II zu einem rein ukrainischen Umsetzungsvertrag, nicht zu einem internationalen Vertrag.
3. Wegfall der Vertragsparteien = Wegfall des Vertrags
Heute existieren die damaligen Vertragsakteure Donezk und Lugansk nicht mehr.
Sie haben sich durch ein Sezessionsverfahren der Russischen Föderation angeschlossen und sind damit völkerrechtlich nicht mehr Teil der Ukraine.
Damit ist die gesamte Vertragsgrundlage entfallen.
Denn die zentralen Verpflichtungen (Sonderstatus, Verfassungsreform, Reintegration) setzen zwingend voraus, dass diese Gebiete zur Ukraine gehören.
Wenn das aber nicht mehr der Fall ist, kann Minsk II nicht mehr umgesetzt werden.
Nach Artikel 61 der Wiener Vertragsrechtskonvention (“Impossibility of performance”) gilt:
Wenn ein Vertrag aufgrund veränderter Umstände objektiv nicht mehr erfüllbar ist, endet er automatisch.
Genau das ist hier eingetreten.
4. Keine Vertragsnachfolge Russlands
Die Russische Föderation kann kein Nachfolger der Verpflichtungen aus Minsk II sein, weil:
Donezk und Lugansk damals keine anerkannten Staaten waren, somit keine Staatensukzession greifen kann, Russland nie Vertragspartei war und die Inhalte des Abkommens ausschließlich interne ukrainische Angelegenheiten betrafen
Ein Übergang von Verpflichtungen auf Russland ist völkerrechtlich ausgeschlossen.
5. EU-Beitritt der Ukraine ändert daran nichts
Da Minsk II:
kein EU-Vertrag ist,
kein zwischenstaatlicher Vertrag ist,
keine Restpflichten enthält,
und rechtlich nicht mehr existiert,
entfaltet es im Falle eines EU-Beitritts der Ukraine keinerlei völkerrechtliche Nachwirkung – weder zugunsten noch zulasten der abgetrennten Gebiete.
Für die Gebiete Donbass und Lugansk ist Minsk II vollständig gegenstandslos geworden.
Kurzfazit
Minsk II hat heute keinerlei Rechtswirkung mehr.
Das Abkommen war nie ein Vertrag zwischen der EU und Russland, sondern ein innerukrainisches Arrangement, dessen Grundlage durch die Sezession der betreffenden Gebiete vollständig entfallen ist.
Ein EU-Beitritt der Ukraine ändert daran nichts.
Lieber Herr Wahl, sehr gerne können Sie diese Mail auch so an Ihren Leser weiterleiten.
Mit den besten Grüßen, auch an Ihre Frau
Michael Hollister

































































